Die Steiermark macht das Bildungssystem noch inklusiver

Die Schulassistenz ist eine wichtige Unterstützungsleistung, um Schülerinnen und Schülern mit Behinderung beziehungsweise anderen besonderen Bedürfnissen den Schulbesuch in der Steiermark zu ermöglichen. Im Rahmen der Inklusion im Bildungswesen wird die Schulassistenz ab dem Schuljahr 2023/2024 auf neue Beine gestellt und vom Sozial- in das Bildungsressort verlagert. Darauf haben sich Soziallandesrätin Doris Kampusund Bildungslandesrat Werner Amon verständigt. Beide Landesräte präsentierten am Freitag (13.01.2023) im Medienzentrum Steiermark die Eckpunkte des neuen Schulassistenzgesetzes, das in Kürze in Begutachtung gehen wird. Wichtig ist zudem, dass bestehende Bescheide zur Schulassistenz gültig bleiben werden.

Soziallandesrätin Doris Kampus und Bildungslandesrat Werner Amon stellten das neue Modell der Schulassistenz für den Pflichtschulbereich in der Steiermark vor. © Land Steiermark/Robert Binder

Soziallandesrätin Doris Kampus: „Wir setzen mit der Schulassistenz neu einen weiteren inklusionspolitischen Meilenstein in der Steiermark. Die neue Schulassistenz wird dadurch zur Gänze Teil des Bildungswesens, vereinheitlicht und einfacher zugänglich. Unser Bildungswesen wird dadurch noch inklusiver. Wir greifen damit auch Anregungen von Behindertenanwalt, Volksanwaltschaft und Selbstvertretern auf. Da es sich um eine sensible Materie handelt, ist es mir besonders wichtig, dass alle Bescheide bestehen bleiben und sich niemand Sorgen machen muss.“

Bildungslandesrat & Präsident der Bildungsdirektion Steiermark Werner Amon: „Mit der Reform der Schulassistenz starten wir eine Qualitätsoffensive in diesem wichtigen Bereich. Die Schulen werden nun in den Entscheidungsprozess stärker eingebunden, Doppelgleisigkeiten werden beseitigt und das Angebot für die Kinder wird verbessert. Diese Neuerungen ermöglichen es, dass zukünftig auch Kinder mit medizinischen Bedürfnissen wie etwa Diabetes von einer Schulassistenz in der Schule unterstützt werden können. Wir stellen damit sicher, dass wir im Bildungsbereich kein Kind zurücklassen.“

Die Eckpunkte der Schulassistenz neu:
„Uns ist die Bedeutung der Schulassistenz bewusst, deshalb starten wir eine Offensive, von der Schülerinnen und Schüler, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter profitieren werden. Der Grundgedanke ist, die Schulassistenz zur Gänze zum Teil des Systems Schule zu machen, sodass die Schule diese Ressource selbst steuern kann; der Zugang soll im Sinne eines One stop-shop-Prinzips vereinfacht werden. Die Reform ,Schulassistenz Neu‘ soll bis zum Herbst/Schulbeginn 2023 umgesetzt werden. Die Schulassistenz neu soll auch für Kinder mit medizinischen Bedürfnissen (z.B. Diabetes) ausgerichtet sein“, so Kampus und Amon.

Die politische Zuständigkeit sowie das Budget wird daher vom Sozial- in das Bildungsressort verlagert. Diese Regelung gilt ab Beginn des Schuljahres 2023/2024.  Wichtig ist, dass bestehende Bescheide ihre Gültigkeit behalten.

  • Kompetenzbündelung im Bildungsressort & Vereinfachung der Antragstellung: Die Zuerkennung eines(r) Schulassistenten(in) wird ihren Ausgangspunkt bei der Schulbehörde 1. Instanz finden, dh. die Antragstellung erfolgt von den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren in Abstimmung mit medizinischen Expertinnen und Experten; so ist sichergestellt, dass die Schule stärker in den Prozess eingebunden wird.
    Die Entscheidung über die Zuerkennung einer Assistenz wird in der Abteilung 6 der Steiermärkischen Landesregierung mittels Bescheides getroffen.
  • Breiteres Angebot der Schulassistenz: Neben den bisher abgedeckten Bereichen (unterstützende pflegerische Basisversorgung für Kinder mit körperlichen Beeinträchtigungen und Hilfe für Kinder mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung) sollen durch die Neuregelung auch chronische Erkrankungen wie beispielsweise Diabetes miteinbezogen werden.
    Der Anspruch der Assistenzleistung orientiert sich nach Art und Ausmaß am Betreuungsbedarf. Art und das Ausmaß des Betreuungsbedarfs können von der Schulleitung in Abstimmung mit medizinischen Expertinnen und Experten definiert werden.
    Eine Schulassistenz wird jedenfalls für den Bereich der allgemein bildenden öffentlichen Schulen (Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen), der Land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berufsschulen subsidiär (sofern die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nicht greifen) gewährt; für Bundesschulen besteht hingegen keine landesgesetzliche Regelungskompetenz.
  • Bedarfsorientierte Qualifikation der Schulassistentinnen und -assistenten:Im Zuge der Antragstellung ist die jeweils notwendige Qualifikation der Schulassistenz zu berücksichtigen. Die Qualifikation der Schulassistenz soll auf die jeweiligen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler abgestellt sein (z.B. Ausbildung entweder in medizinischen, pädagogischen oder sozialen Bereiche). Mittelfristig ist eine Evaluierung und Weiterentwicklung der Qualifikationsanforderungen geplant. Mit dieser Reform steigern wir die qualitative Betreuung der Kinder, beseitigen Doppelgleisigkeiten und können die Schulassistentinnen und Schulassistenten je nach Qualifikation und effizient einsetzen.

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