Das Statut sowie die Geschäftsordnung der Steirischen Volkspartei in aktueller Fassung.
Mindestaufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse und Beitrag zum österreichischen Sozialsystem: Kriterien für Drittstaatsangehörige deutlich verschärft; Personen, die dauerhaft in Österreich leben und etwas geleistet haben, sind Zielgruppe der Reform.
Mit der Reform des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes setzt die Landesregierung einen weiteren wichtigen Punkt des Regierungsprogramms um. Nach der Neuausrichtung der Sozialunterstützung folgt nun die „Wohnunterstützung neu“ – treffsicher, gerecht und zukunftsorientiert. Ziel ist, dass die Unterstützung bei jenen ankommt, die dauerhaft in der Steiermark leben, gearbeitet und ihren Beitrag zum Sozialsystem geleistet haben.
„Mit der Wohnunterstützung helfen wir Menschen in einer schwierigen Lebenssituation. Mit der Reform der Wohnunterstützung fordern wir Leistungsbereitschaft ein und schaffen mehr Treffsicherheit und Gerechtigkeit. Denn: Die Unterstützung für Schwächere ist nur möglich, wenn das soziale Gefüge im Gleichgewicht bleibt, Solidarität darf kein einklagbares Recht ohne Rücksicht auf die Belastbarkeit des Systems sein“, so Landesrat Karlheinz Kornhäusl.
Kernpunkte der Reform
Zielgenauigkeit statt Gießkanne
- Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird klar eingeschränkt.
- Subsidiär Schutzberechtigte (de facto abgelehnte Asylwerber) sind künftig nicht mehr bezugsberechtigt – sie sind bereits über die Grundversorgung abgesichert.
Wohnsitz – fünf Jahre in Österreich
- Anspruch besteht nur mehr bei mindestens fünf Jahren Hauptwohnsitz in Österreich.
- Damit profitieren nun jene, die ihren Lebensmittelpunkt hier haben und etwas für unsere Gesellschaft leisten.
- Die Wohnunterstützung ist rechtlich gesehen eine freiwillige Ermessensausgabe des Landes, daher wird gezielt auf die hier ansässige Bevölkerung fokussiert.
Deutschpflicht & Beitragsnachweis für Drittstaatsangehörige
- Künftig sind nach einer fünfjährigen Mindestaufenthaltsdauer ausreichende Deutschkenntnisse sowie ein Beitragsnachweis (54 Monate in den letzten fünf Jahren oder 240 Monate insgesamt) Voraussetzung.
- Ausnahmen: ältere Personen (vor 1959 geboren) sowie Menschen mit dauerhafter Erkrankung.
- Damit wird das Leistungsprinzip gestärkt und das oberösterreichische Modell, wie im Regierungsprogramm
versprochen, übernommen.
Besserstellung von Menschen mit Behinderung
- Das persönliche Budget wird künftig nicht mehr als Einkommen gewertet.
- Damit kommt die Unterstützung dort an, wo sie wirklich benötigt wird.
- Eine klare Verbesserung für Menschen mit Behinderung.
Missbrauchsvermeidung & Verwaltungseffizienz
- Meldepflicht verkürzt: Änderungen der Einkommensverhältnisse müssen binnen zwei Wochen gemeldet werden.
- Unrechtmäßige Bezüge können so rascher verhindert werden.
Höchstsätze bleiben unangetastet
- Keine undifferenzierten Leistungskürzungen.
- Bestehende Höchstsätze, die zwischen Sommer 2023 und Anfang 2025 in nur eineinhalb Jahren um rund 35 Prozent erhöht wurden, bleiben unangetastet.
Statistische Eckdaten (Stand: September 2025)
- 16.079 Haushalte beziehen Wohnunterstützung
- 81 Prozent österreichische Staatsbürger
- 63 Prozent weibliche Bezieher
- 74 Prozent Einpersonenhaushalte
- Budget 2025: 36 Millionen Euro
Daraus lässt sich ableiten, dass die Wohnunterstützung in hohem Maße alleinlebende Steirerinnen – vielfach Pensionistinnen – erreicht. Also eine Personengruppe, die viel für die Gesellschaft geleistet und beigetragen hat. Genau hier soll die Wohnunterstützung wirken und für Entlastung sorgen. Im Sinne von Treffsicherheit und Gerechtigkeit wird mit der vorliegenden Novelle der Bezieherkreis noch klarer gefasst und konkretisiert.



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