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Neues Gesetz soll mehr Flexibilität und Anreize für die Elementarpädagogik schaffen

Nachdem wir bereits im Sommer das Maßnahmenbündel für die Elementarpädagogik präsentiert und zum Teil bereits erfolgreich umgesetzt haben, wurde nun an weiteren Entlastungsmaßnahmen gearbeitet.

Landesrat Werner Amon © Land Steiermark

Dahingehend haben wir die Novellierungen des Steiermärkischen Kinderbildungs und -betreuungsgesetzes sowie des Kinderbetreuungsförderungsgesetzes in Begutachtung geschickt. Nach einer vierwöchigen Begutachtungsphase soll das Gesetz noch vor dem Sommer im Landtag beschlossen werden. Alle Neuerungen sollen mit dem Kinderbetreuungsjahr 2023/24 in Kraft treten.

„Es ist mir ein großes Anliegen, die Rahmenbedingungen in der Elementarpädagogik zu verbessern. Mit mehr Flexibilität und dem Grundsatz ‚Belohnen statt Strafen‘ entlasten wir das Personal und sichern gleichzeitig die Qualität in der Kinderbildung und -betreuung. Ich freue mich, dass es uns gemeinsam gelungen ist, gezielte Maßnahmen zu erarbeiten, die rechtzeitig mit Herbst in Kraft treten und zu weiteren Erleichterungen ab dem Betreuungsjahr 2023/24 führen werden”, so Werner Amon, Landesrat für Europa, Internationale Angelegenheiten, Bildung und Personal.

Wir setzten folgende Maßnahmen

Neben der angekündigten Senkung des Betreuungsschlüssels, der Einführung der Sozialstaffel für Unter-Dreijährige, der Evaluierung der Fachaufsicht sowie dem überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und -pädagogen als pädagogisch wertvolle Maßnahme, sind im Entwurf des neuen Gesetzes auch noch folgende weitere Maßnahmen verankert:

  • Erleichterungen bei der Gruppenzusammenlegung
    Im Bedarfsfall können Gruppen gleicher Einrichtungsart an Tages- und Wochenrandzeiten (d.h. außerhalb der Kernzeit von 8:30-14:30 und ab Freitagmittag) zusammengelegt werden. Bei Gruppenzusammenlegung muss eine Elementarpädagogin bzw. ein Elementarpädagoge anwesend sein. Zu Randzeiten und im Fall einer vorhergesehenen Minderausstattung kann mit einer pädagogischen Hilfskraft das Auslangen gefunden werden.
    Ausgenommen davon sind Kinderkrippen, Kinderhäuser, Heilpädagogischer Kindergarten und Heilpädagogische Horte.
  • Längeres Verbleiben in der Kinderkrippe bei Entwicklungsverzögerung
    Nachweislich entwicklungsverzögerte Kinder können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in welches der vierte Geburtstag des Kindes fällt, in der Krippe bleiben.
  • Entlastungen für Tageseltern
    Der Arbeitsplatz von Tageseltern ist nunmehr auch in gemeindeeigenen Räumlichkeiten möglich. Die Überbrückungshilfe für Tageseltern (d.h. die Förderung bei Stundenrückgängen sowie bei geringer Auslastung) wird gesetzlich verankert.
  • Neue Vertretungsregelung für Personal
    Bei einem Ausfall des Betreuungspersonals ist für die Dauer von sechs Wochen auch ein flexibler Einsatz des in der Einrichtung vorhandenen Personals möglich. Ausgenommen davon sind Kinderkrippen, Kinderhäuser, Heilpädagogischer Kindergarten und Heilpädagogische Horte.
  • Kürzung der Personalförderung im Falle einer Minderausstattung
    Derzeit wird den Trägern ab dem 1.Tag der Minderausstattung mit Personal die gesamte monatliche Personalförderung gekürzt. Die neue Regelung sieht vor, dass die Förderkürzung nur mehr in Ausnahmefällen als Ermessensentscheidung der Landesregierung getroffen werden kann. Möglich ist eine Kürzung um 20 Prozent ab dem Monat, in das die Frist der sechs Wochen während der Minderausstattung fällt, danach eine stufenweise Kürzung um 20 Prozent pro Monat – ab dem fünften Monat droht ein Förderverlust von 100 Prozent.

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