Landtag Steiermark beschließt Ausnahmeregelung für Buschenschenken

Mit einer Änderung des Buschenschankgesetzes ermöglicht der Landtag Steiermark auf Initiative von Landesrat Ök.-Rat Hans Seitinger den Zukauf von Trauben aus anderen Bundesländern, um die Ernteausfälle dieses Jahres zu kompensieren. – Um die Marke „Steirischer Wein“ nicht zu gefährden, bleibt es aber bei dieser einmaligen Ausnahmeregelung für das Jahr 2016.web_EibingerMiedl_Seitinger_FULLEnde April haben schwerwiegender Frost und ungewohnt massiver Schneebruch in der Steiermark vor allem auch im Weinbau zu dramatischen Schäden mit einem Schadensausmaß von ca. 90 Prozent der Ernte geführt. Steirische Buschenschankbetreiber sind dadurch im besonderen Maße betroffen worden. Sie dürfen – laut strengem steirischen Buschenschankgesetz – „den aus ihrer eigenen Ernte stammenden und in ihrem eigenen Betrieb mit Kellerwirtschaft erzeugten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, gekelterten Wein ausschließlich aus eigener Ernte stammend und im Eigenbetrieb hergestellt entgeltlich an Gäste ausschenken.“

Durch eine Novelle des Buschenschankgesetzes ist es im Jahr 2016 als Ausnahmefall möglich, dass in einem ernteausfallsbedingten Umfang auch Trauben aus anderen Bundesländern zugekauft werden dürfen.

Landesrat Seitinger und ÖVP-Klubobfrau Barbara Eibinger-Miedl unisono: „Diese Novelle leistet einen wichtigen Beitrag, dass die steirischen Weinbauern, die durch die Frostkatastrophe ohnehin schwer in Mitleidenschaft gezogen wurden, nicht noch weiter in ihrer Existenz gefährdet werden. Damit stellt die Novelle eine wichtige Unterstützungsmaßnahme dar und sichert gleichzeitig den touristisch hoch-stehenden Qualitätsanspruch der Süd- und Südoststeiermark.“

Gesetz tritt mit 31.12.2016 automatisch außer Kraft!
Da es für die Marke „Steirischer Wein“ wichtig ist, dass solche Ermächtigungen eine Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden, beschloss der Landtag Steiermark auf Initiative der ÖVP die Gesetzesnovelle mit einer sogenannten „Sunset Klausel“. Konkret bedeutet das, dass die Gesetzesänderung zu einem zuvor definierten Termin automatisch wieder außer Kraft tritt. Im Fall des Buschenschankgesetzes ist dieser Termin mit dem 31.12.2016 festgesetzt. Trauben aus anderen Bundesländern dürfen damit nur bis Ende dieses Jahres zugekauft werden. Somit ist gewährleistet, dass im Jahr 2017 für den „Steirischen Wein“ wieder ausschließlich steirische Trauben verarbeitet werden.

„Wir sehen den Beschluss für den Zukauf von nicht-steirischen Trauben als einmalige Maßnahme, die aufgrund der aktuellen Notsituation notwendig wurde. Daher macht es Sinn, die Gesetzesänderung mit einer Sunset Klausel zu beschließen, die per Jahresende automatisch wieder außer Kraft tritt. Damit bleibt auch die Marke „Steirischer Wein“ in ihrer Qualität geschützt“, so Klubobfrau Eibinger-Miedl abschließend.

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