Novelle des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes klärt auch Situation um die Shopping City Seiersberg

Mit einem Antrag im Landtag Steiermark reagieren SPÖ und ÖVP auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes betreffend der sogenannten „Interessentenwege“ und novellieren das Landes-Straßenverwaltungsgesetz. Die Änderung betrifft die Shopping City Seiersberg sowie zahlreiche Interessentenwege vor Schulen, Kindergärten, Freizeitanlagen, touristischen Einrichtungen in den steirischen Gemeinden.In der Shopping City Seiersberg würde durch die Gesetzesänderung die drohende Schließung per 15.01.2017 vermieden, gleichzeitig aber auch der derzeitige Zustand rechtlich „eingefroren“. Eine bauliche Erweiterung ist damit nicht möglich. Auch andere Einkaufzentren können die Neuregelung der Interessentenwege nicht dazu nutzen, ihre Verkaufsflächen zu erweitern.

landtag_webSeit seiner Eröffnung im März 2003 sorgt das Einkaufszentrum „Shopping City Seiersberg“ für Diskussionen und wechselseitige Klagen, hat aber auch mehr als 2.000 Arbeitsplätze geschaffen.

Die Shopping City Seiersberg wurde seit damals mehrmals erweitert. Möglich war dies, weil die Shopping City aus fünf einzelnen Gebäuden besteht, deren Verkaufsflächen aufgrund der damals geltenden Rechtslage nicht zusammengerechnet wurden. So besteht Seiersberg streng genommen aus fünf Shoppingcentern und konnte eine entsprechende Gesamtgröße erreichen. Verbunden sind diese 5 Bauten durch sogenannte „Interessentenwege“.

Der Bau eines Einkaufzentrums von der Größe wie in Seiersberg ist seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2010 nicht mehr möglich

Mit einer Novelle des Raumordnungsgesetzes hat der Landtag Steiermark damals klar geregelt, dass die Errichtung von weiteren Einkaufszentren in dieser Größe rechtlich nicht mehr möglich sein soll.

Gemäß § 31 Abs. 2 StROG 2010 sind Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen und eine bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit bilden, rechtlich als ein einheitliches Einkaufszentrum zu betrachten, wenn deren Verkaufsfläche zusammengerechnet 800 m² überschreitet. Aufgrund der mit dem StROG 2010 neu formulierten Begriffsbestimmung des räumlichen Naheverhältnisses sind nunmehr Gebäude auch dann als bauliche Einheit zu werten, wenn diese durch private oder öffentliche Verkehrsflächen getrennt sind und die Fußwegentfernung zwischen den Handelsbetrieben nicht mehr als 100 m beträgt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Steiermark auf die fehlerhafte Definition von „Interessentenwegen“ hingewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun nach einer Klage festgestellt, dass die Interessentenwege in der Shopping City Seiersberg nicht der Definition des Landesstraßenverwaltungsgesetzes entsprechen. Öffentliche Interessentenwege sind nach dem Wortlaut von § 7 Landes-Straßenverwaltungsgesetz Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend „nur für die Besitzer und Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen“ und von der zuständigen Gemeinde mittels Verordnung ausgewiesen werden. Im Einkaufszentrum in Seiersberg werden die Interessentenwege aber auch von Kunden (Personen aus der restlichen Steiermark, Österreichs sowie auch dem benachbarten Ausland) benutzt.

Selbiges gilt auch für andere bestehende Interessentenwege in der ganzen Steiermark. Diese bestehen etwa vor Schulen, Kindergärten, Freizeitanlagen und touristischen Einrichtungen. Auch diese Wege dürften nach derzeitiger Gesetzeslage nur von Besitzern und Bewohnern benutzt werden. Konkret dürften also Eltern, die ihre Kinder in die Schule bringen, einen Interessentenweg vor einer Schule nicht benützen.

Die rechtliche Situation um die Interessentenwege muss in jedem Fall korrigiert werden.

Aus diesem Grund haben sich SPÖ und ÖVP dazu entschlossen, den Begriff der Interessentenwege im Straßenverwaltungsgesetz zu korrigieren. Interessentenwege dürfen demnach auch von sonstigen Personen, wie beispielsweise Besuchern, Kunden, Gästen oder Lieferanten genutzt werden. Eine entsprechende Regelung der Interessentenwege gibt es auch in sechs anderen Bundesländern.

Diese Änderung klärt die Situation für alle Interessentenwege in der Steiermark. Darunter auch die Situation in Seiersberg, der Einwand des Verfassungsgerichtshofes wäre behoben.

Müssten die Verbindungsbauten (Interessentenwege), die als Fluchtwege dienen, abgerissen werden, wäre der Betrieb des Einkaufszentrums mangels ausreichender Fluchtwege einzustellen, bis neue Fluchtwege errichtet worden sind. Aus Expertensicht wird damit gerechnet, dass dies etwa ein Jahr dauern würde, was aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich eine endgültige Schließung bedeuten würde.

Durch die nun geplante gesetzliche Änderung bezüglich der Interessentenwege müsste die Shopping City Seiersberg hingegen nicht per Mitte Jänner 2017 schließen, die über 2.000 Arbeitsplätze würden erhalten bleiben.

Diese Lösung erscheint der ÖVP besser als die beiden Alternativen der Schließung oder einer Einzelstandortgenehmigung.

Warum keine Einzelstandortverordnung?

Eine Einzelstandortverordnung für Seiersberg würde das Raumordnungsgesetz für das Einkaufszentrum außer Kraft setzen. Es wäre dadurch nicht ausgeschlossen, dass sich die Shopping City dadurch baulich verändert oder eventuell sogar erweitert. Dem steht die ÖVP sehr skeptisch gegenüber! Zwar haben wir uns dazu entschlossen, eine Schließung nach Möglichkeit zu vermeiden, gleichzeitig wollen wir aber keinen weiteren Ausbau des Einkaufszentrums. Daher ist die ohnehin notwendige Änderung des Straßenverwaltungsgesetzes die bessere Lösung.

Profitieren auch andere Einkaufszentren von der Gesetzesänderung?

Schon seit 2010 ist das Raumordnungsgesetz dahingehend geändert, dass die Errichtung eines Einkaufszentrums in der Größe wie Seiersberg nicht mehr möglich ist. Selbst wenn Einkaufszentren ihre Verkaufsfläche auf mehrere Gebäude aufteilen und diese dann durch Interessentenwege verbinden, wird dies (anders als vor 2010) als eine einheitliche Verkaufsfläche gezählt. Daher können andere Einkaufszentren die gesetzliche Änderung der Interessentenwege nicht dazu nutzen, ihre Verkaufsfläche zu erweitern.

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