Einigung auf Jagdgesetz-Novelle

Die Novelle des Jagdgesetzes liegt vor. „In den Nachverhandlungen konnten wir die Befugnisse von Aufsichtsjägern nochmals präzisieren, alle Bedenken ausräumen und umstrittene Stellen herausnehmen“, so die Verhandler der Reformpartnerschaft LAbg. Monika Kaufmann (SPÖ) und LAbg. Odo Wöhry (ÖVP), die sich in intensiven Verhandlungen auf eine gemeinsame Gesetzesnovelle einigen konnten.

LAbg. Odo Wöhry
LAbg. Odo Wöhry

„Wir haben die Befugnisse der Aufsichtsjäger sehr streng geregelt. Diese detaillierte gesetzliche Regelung dient der Sicherheit anderer Naturnutzer, wie z.B. Wanderern, als auch als Richtlinie für die beamteten Aufsichtsjäger. Die getroffenen Regelungen gelten zudem ausschließlich für beeidete Aufsichtsjäger, die man an Plakette und Dienstausweis erkennen kann – nicht für alle Jäger!“, so die Verhandler Kaufmann und Wöhry, die einige wesentliche Punkte aufzählen: Die Durchsuchung von PKW-Kofferräumen ist nur bei dringendem Verdacht, z.B. von Wilderei oder illegalen Abschüssen während der Schonzeit, erlaubt. Auch Festnahmen sind hinkünftig nur möglich, wenn jemand auf frischer Tat beim Wildern oder beim bewaffneten Durchstreifen fremder Jagdgebiete erwischt wird und der Verdächtige unbekannt ist bzw. zu flüchten versucht. „Die primäre Aufgabe der Aufsichtsjäger ist die Kontrolle der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften durch die Jägerschaft. Die Festnahme von Wilderern ist bei uns ein selten vorkommender Extremfall, der allerdings aufgrund der gefährlichen Umstände einer genauen gesetzlichen Regelung bedarf“, so die Reformpartner weiter.

Besonders wichtig ist es den Verhandlern darauf hinzuweisen, dass die Verstöße gegen das Naturschutzgesetz nicht vom Aufsichtsjäger wahrgenommen werden dürfen, denn dies obliegt den Berg- und Naturwächtern. „Zudem sind auch die Befürchtungen, dass es zu verstärkten Beschränkungen für Naturnützer im Bereich der Wildschutzgebiete kommen könnte, nunmehr unbegründet, da die diesbezügliche Rechtslage nahezu unverändert bleibt“, so Kaufmann und Wöhry.

Mit dieser Novelle zum steirischen Jagdgesetz kommt es zu keiner Erweiterung der Aufsichtsjägerrechte. Es wurden lediglich die bereits seit dem Reichsgesetz von 1872 bestehenden Rechte legistisch ausformuliert.

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