Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Gemeindestrukturreform

Der Verfassungsgerichtshof hat erste Anträge gegen Gemeindefusionen in der Steiermark entschieden und dazu auch grundsätzliche Aussagen getroffen

VVfGH-Präsident Gerhart Holzinger und VfGH-Vizepräsidentin Brigitte Bierlein
VVfGH-Präsident Gerhart Holzinger und VfGH-Vizepräsidentin Brigitte Bierlein ©VfGH/Achim Bieniek

o Die in den Anträgen behauptete Verfassungswidrigkeit der Gemeindestrukturreform aus formalen Gründen, nämlich aufgrund fehlerhafter Kundmachung des Gesetzes bzw. der Verordnung, trifft nicht zu.

o Die Verfassung garantiert der einzelnen Gemeinde kein Recht auf „ungestörte Existenz“.

o Dem Landesgesetzgeber kommt bei seiner Aufgabe, das Land in Gemeinden zu gliedern bzw. Gemeindegebiete zu verändern, ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

o Gegen die Ziele der steiermärkischen Gemeindestrukturreform (insbesondere Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, effizientere Nutzung der kommunalen Infrastruktur, bessere Nutzung von Flächen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke, Reaktion auf die demographische Entwicklung) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

o Der Verfassungsgerichtshof hat sich bisher über die Anträge folgender Gemeinden entschieden: Waldbach, Ganz, Parschlug, Tragöß, Eisbach, Tauplitz, Pichl-Kainisch, Altenmarkt/Fürstenfeld, Etzersdorf- Rollsdorf, Saifen-Boden, St. Marein/Neumarkt, Rohrmoos-Untertal, Pichl-Preunegg, Etmißl, Raaba und Grambach.

o In keinem Fall dieser Gemeindezusammenlegungen hat das Verfahren ergeben, dass eine unsachliche Vorgangsweise vorliegt. Die Anträge wurden daher abgewiesen (bzw teilweise auch aus formalen Gründen zurückgewiesen).

Die Presseinformation des VFGH zum downloaden :pdficon_large

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