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Covid-Maßnahmen in der Steiermark ab Montag, 8. November 2021

Nach der Ankündigung von Verschärfungen der Corona-Regeln am 27. Oktober wurde die Verordnung gestern (4. November 2021) von Gesundheitslandesrätin Juliane Bogner-Strauß unterschrieben.

Die entsprechenden Maßnahmen im Überblick:

  • 2G-Regel (geimpft/genesen) bei Zusammenkünften ab 500 Personen.
    Im Unterschied zur bundesweiten Regelung ab 08.11.2021 auch bei zugewiesenen Plätzen. Ausnahme für Personen, welche sich nicht impfen lassen können, in der 3. COVID-19-MV (siehe unten)
  • FFP2-Maskenpflicht für Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen). Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.
    Im Unterschied zu den bundesweiten Regelungen also auch für Personen, die 3G erfüllen.
  • FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verweilen in den Kultureinrichtungen gemäß § 8 Abs. 5 der 3. COVID-19-MV in geschlossenen Räumen. Das sind: Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive; Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.
    Gilt nicht, wenn es sich um Veranstaltungen mit über 500 Personen handelt, dann 2G – keine Masken.
  • FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verweilen in Einrichtungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.
  • 2,5G-Regel für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und externe Dienstleisterinnen und Dienstleister von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und Ordinationen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  • 2,5G-Regel für Besucherinnen und Besucher von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

Anmerkung: Weitere Verschärfungen, die seitens des Landes angekündigt wurden, sind nunmehr nicht Teil der Verordnung, weil sie bereits mit der 1. Novelle zur 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung umgesetzt wurden und auch diese bereits ab 8. November 2021 gilt.

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