Wissenswertes zum neuen Wahltag am 28. Juni 2020

Die Gemeinderatswahlen werden am 28. Juni 2020 fortgesetzt. Viele Fragen sind inzwischen aufgetaucht, wir haben die Antworten für die „neuen“ Gemeinderatswahlen 2020 zusammengefasst:

 

Wenn ich im März bereits eine Wahlkarte beantragt habe und sie noch nicht abgegeben habe – bis wann muss ich diese abgeben?
Alle bisher ausgestellten Wahlkarten behalten ihre Gültigkeit, die Wahlkarten können bis zum 28. Juni abgegeben werden.

Welche Möglichkeiten bestehen für eine Stimmabgabe mittels Wahlkarte?
1. Stimmabgabe mittels Briefwahl: Übermittlung der verschlossenen und unterschriebenen Wahlkarte per Post oder Abgabe bei der auf der Wahlkarte bezeichneten Gemeindewahlbehörde. Die Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal der Hauptwohnsitzgemeinde am Ersatz-Wahltag, dem 28. Juni 2020, innerhalb der festgesetzten Wahlzeit, abgegeben werden.
2. Stimmabgabe mittels Wahlkarte vor einer Wahlbehörde: Sofern die Wahlkarte noch nicht verschlossen und/oder unterschrieben wurde, kann die Wählerin oder der Wähler nach Vorlage der Wahlkarte in jedem Wahllokal der Hauptwohnsitzgemeinde ihre oder seine Stimme abgeben.

Wird es vor dem neuen Wahltag noch eine weitere Möglichkeit geben, eine Wahlkarte zu beantragen?
Ja, die Landesregierung hat beschlossen, dass für den Wahltermin am 28. Juni wieder Wahlkarten ausgestellt werden können. Diese können ab 15. Mai beim Gemeindeamt, schriftlich oder mündlich bis Mittwoch, 24. Juni und nur mündlich bis Freitag, 26. Juni, 12 Uhr, beantragt werden.

Wer kann eine Wahlkarte beantragen?
Personen, die bis jetzt noch keine Wahlkarte beantragt haben und Personen, bei denen aufgrund einer mangelhaften Beantragung (z. B. das Fehlen des Grundes für die Ausstellung der Wahlkarte) oder einer verspäteten Beantragung eine Ausstellung der Wahlkarte bisher unterblieben ist. Bisher ausgestellte, aber nicht zugestellte Wahlkarten, die der Gemeinde wieder zugekommen sind, sind der Antragstellerin/dem Antragsteller neuerlich zu übermitteln oder auszufolgen.

Wird es einen weiteren vorgezogenen Wahltag vor dem neuen Wahltag geben?
Nein.

Wie kann ich mein Wahlrecht wahrnehmen, wenn ich am 28. Juni ortsabwesend bin?
Man kann vom Wahlrecht dann nur Gebrauch machen, indem man eine Wahlkarte beantragt und so seine Stimme abgibt.

Was passiert, wenn ich am vorgezogenen Wahltag gewählt habe und danach (vor dem Wahltag) meinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlege?
Ihre Stimme gilt dann nach wie vor für Ihre alte Wohnsitzgemeinde.

Wird sich das Wählerverzeichnis ändern und ein neuer Stichtag festgelegt? Darf ich z. B. wählen, wenn ich inzwischen 16 Jahre alt geworden bin?
Nein, das Wählerverzeichnis und die Anzahl der wahlberechtigten Personen bleiben gleich. Es sind nach wie vor 804.095 Personen wahlberechtigt, davon 410.024 Frauen und 394.071 Männer.

Bleiben eingebrachte Wahlvorschläge aufrecht oder können neue Wahlvorschläge eingebracht werden?
Nein, eingebrachte Wahlvorschläge können nicht mehr geändert werden, auch neue Wahlvorschläge können nicht mehr eingebracht werden.

Können Listen zurückgezogen werden?
Nein

Was passiert, wenn nun Kandidaten von der Liste runter wollen? Vor allem, wenn es Spitzenkandidaten bzw. Kandidaten auf wählbarer Position betrifft.
Die Listen bleiben jedenfalls unverändert.

Bleiben die nominierten Wahlbeisitzer gleich bzw. können neue nominiert werden?
Bekanntlich können Beisitzer von den Parteien jederzeit ausgetauscht werden.

Können neue Wahllokale genannt werden bzw. die Öffnungszeiten der Wahllokale geändert werden?
Die Gemeindewahlbehörden können bis 7. Juni, falls erforderlich, den Ort des Wahllokales oder die Wahlzeiten ändern, damit die Wahlhandlung zur Vermeidung einer Ansteckung des COVID-19-Virus möglichst sicher durchgeführt werden kann.

Muss die amtliche Wahlinformation nochmals ausgesendet werden?
Ja, die Wählerinnen und Wähler bekommen über ihren Wahlort und über die Wahlzeiten eine neue amtliche Wahlinformation.

Was passiert, wenn ich noch nicht gewählt habe und vor dem neuen Wahltag meinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlege?
Nachdem das Wählerverzeichnis unverändert bleibt, müssen Sie am neuen Wahltag in Ihrer alten Gemeinde, also am alten Wohnsitz, Ihre Stimme abgeben.

Kann ich mein eigenes Schreibgerät (Kugelschreiber, Bleistift, Filzstift) in das Wahllokal mitnehmen?
Ja, das ist erlaubt und sollte grundsätzlich auch so gehandhabt werden. Hat man allerdings kein eigenes Schreibgerät mit, so bekommt man bei der Übergabe des leeren Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels ein ungebrauchtes Schreibgerät.

 

 

„politicum“ versteht sich als Zeitschrift, die die offene Diskussion pflegt. Zahlreiche, namhafte nationale und internationale Expertinnen und Experten aus den unterschiedlichsten Fachbereichen und politischen Couleurs haben zu den verschiedensten aktuellen Themen Stellung bezogen. Zu Politik, Wirtschaft, Geschichte, Gesellschaft, Wissenschaft, Kultur, Staats- und Demokratiereform u.v.m.

Die Liste der Themen sowie die Liste der über 1.800 Autorinnen und Autoren ist eine eindrucksvolle, bunte Vielfalt und ein kleines „Who is who“ der Steiermark, aber auch Österreichs.

Zur Webseite →

Südoststeiermark