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Alles Wissenswerte und wichtige Infos zur Gemeinderatswahl 2020

Der Steiermärkische Landtag hat am 17. März eine Änderung der Gemeindewahlordnung einstimmig beschlossen. Durch diese Novelle wird es möglich sein, künftig im Falle von Krieg, bürgerkriegsähnlichen Zuständen, Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz oder in Katastrophenfällen Gemeinderatswahlen nicht nur um bis zu sechs Monate auszusetzen, sondern auch aufzuheben und neu auszuschreiben.

Nach dem Wegfall der derzeit vorherrschenden außerordentlichen Verhältnisse rund um das Corona-Virus soll allerdings ehestmöglich ein neuer Wahltermin festgesetzt werden.

Der neue Wahltag muss von der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten festgesetzt werden, er muss allerdings nicht binnen sechs Monaten stattfinden.

Sofern dies innerhalb dieser Frist möglich ist, sind die bereits über Wahlkarten oder den vorgezogenen Wahltag abgegebenen Stimmen gültig.

Sollte der neue Wahltag innerhalb dieser Frist nicht festgesetzt werden können, ist die Wahl zur Gänze neu auszuschreiben!

 

Viele Fragen sind aufgetaucht, wir haben die Antworten für die „neue“ Gemeinderatswahl 2020 zusammengefasst:

 

Bis wann kann ich eine Wahlkarte beantragen?
Wegen des eingeschränkten Parteienverkehrs und den Ausgangsbeschränkungen wird die Frist für die spätmöglichste schriftliche Beantragung der Wahlkarten von Mittwoch, 18. März 2020 bis Freitag, 20. März 2020, verlängert – schriftlich (per E-Mail, Fax oder online auf www.wahlkartenantrag.at) oder mündlich (persönlich, nicht telefonisch) in der jeweiligen Gemeinde.

Bis wann muss ich die Wahlkarte abgeben?
Nachdem der 22. März als Wahltag ausfällt, wird es eine Nachfrist geben. Alle auch nach dem 22. März bei den Gemeindewahlbehörden einlangenden Wahlkarten sollen ihre Gültigkeit behalten.

Was passiert, wenn ich am vorgezogenen Wahltag gewählt habe und danach (vor dem Wahltag) meinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlege?
Ihre Stimme gilt dann nach wie vor für Ihre alte Wohnsitzgemeinde.

 

Wird die Funktionsperiode automatisch verlängert?
Ja

Wie lange ist der Gemeinderat in der aktuellen Zusammensetzung noch handlungsfähig? Für den Fall, dass die  Krise länger dauern sollte… Gibt es Übergangsregelungen?
Der Gemeinderat ist bis zur Konstituierung des neugewählten Gemeinderates handlungsfähig. Dazu benötigt es keine Übergangsbestimmungen.

Sitzungstermine des Gemeinderats: Gibt es eine Vorgabe, wann die nächste Sitzung spätestens stattzufinden hat? 
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Bürgermeister hat aber selbst zu entscheiden, ob es aufgrund der Corona-Situation überhaupt möglich ist, eine Sitzung einzuberufen.

Wie kurzfristig kann der neue Wahltag festgelegt werden?
Den neuen Wahltag legt die Landesregierung nach dem noch zu beschließenden Ermächtigungsgesetz per Verordnung fest. Es wird dazu den erforderlichen Vorlauf geben, damit die Gemeinden sich organisatorisch einstellen können.

Wird es vor dem neuen Wahltag noch eine weitere Möglichkeit geben, eine Wahlkarte zu beantragen?
Die Landesregierung beabsichtigt, auch für den neuen, noch festzulegenden Wahltag, die Ausstellung von Wahlkarten und somit die Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten zuzulassen. Den genauen Zeitpunkt für die Beantragung der Wahlkarten für den neuen Wahltag und die entsprechenden Fristen werden mit der Festsetzung des neuen Wahltages mit einer gesonderten Verordnung der Landesregierung geregelt und kommuniziert werden.

Wird es einen weiteren vorgezogenen Wahltag vor dem neuen Wahltag geben?
Nein.

Wie kann ich mein Wahlrecht wahrnehmen, wenn ich am neuen Wahltag ortsabwesend bin?
Nach heutigem Stand kann man vom Wahlrecht dann nur Gebrauch machen, indem man eine Wahlkarte beantragt und so seine Stimme abgibt.

Wird sich das Wählerverzeichnis ändern und ein neuer Stichtag festgelegt? Darf ich z. B. wählen, wenn ich nach dem 22. März 16 Jahre alt werde?
Nein, das Wählerverzeichnis bleibt unverändert.

Bleiben eingebrachte Wahlvorschläge aufrecht oder können neue Wahlvorschläge eingebracht werden?
Nein, eingebrachte Wahlvorschläge können nicht mehr geändert werden, auch neue Wahlvorschläge können nicht mehr eingebracht werden.

Können Listen zurückgezogen werden?
Nein

Was passiert, wenn nun Leute von der Liste runter wollen? Vor allem, wenn es Spitzenkandidaten bzw. Kandidaten auf wählbarer Position betrifft.
Die Listen bleiben jedenfalls unverändert.

Bleiben die nominierten Wahlbeisitzer gleich bzw. können neue nominiert werden?
Bekanntlich können Beisitzer von den Parteien jederzeit ausgetauscht werden.

Können neue Wahllokale genannt werden bzw. die Öffnungszeiten der Wahllokale geändert werden?
Prinzipiell nein, da das Wahlverfahren wie vorne dargestellt „eingefroren“ wurde. Die diesbezüglichen Überlegungen sind aber noch nicht abgeschlossen und werden rechtzeitig vor dem neuen Wahltermin bekanntgegeben.

Muss die amtliche Wahlinformation nochmals ausgesendet werden?
Die diesbezüglichen Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen und werden rechtzeitig vor dem neuen Wahltermin bekanntgegeben.

Was passiert, wenn ich noch nicht gewählt habe und vor dem neuen Wahltag meinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlege?
Nachdem das Wählerverzeichnis unverändert bleibt, müssen Sie am neuen Wahltag in Ihrer alten Gemeinde, also am alten Wohnsitz, Ihre Stimme abgeben.

 

Was passiert mit den Wahlkarten und abgegebenen Stimmen, wenn nicht innerhalb der 6 Monate gewählt wird?
Die Wahlkarten und die Stimmzettel werden nicht ausgezählt und in weiterer Folge vernichtet, da die Wahl neu ausgeschrieben wird.

Was passiert, wenn die Frist von 6 Monaten für den neuen Wahltag nicht eingehalten werden kann?
Dann muss die Wahl neu ausgeschrieben werden.

 

 

 

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